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Art 8 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG gilt nur für die in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Aktivposten B, C I und C II. Die Änderungen dieser Posten sind auf der Grundlage des Bilanzwertes zu Beginn des Geschäftsjahres darzustellen.