Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 78/660/EWG gilt nur für die in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Aktivposten B, C I und C II. Die Änderungen dieser Posten sind auf der Grundlage des Bilanzwertes zu Beginn des Geschäftsjahres darzustellen.