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# Art 71 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Rat prüft auf Vorschlag der Kommission fünf Jahre nach dem in Artikel 70 Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen und insbesondere der Ziele einer größeren Transparenz und Harmonisierung alle Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Mitgliedstaaten eine Wahlfreiheit einräumen, und ändert sie erforderlichenfalls.

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Zitiervorschlag: Art 71 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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