Artikel 14 der Richtlinie 78/660/EWG gilt nicht für diejenigen Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.
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Artikel 14 der Richtlinie 78/660/EWG gilt nicht für diejenigen Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.