nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 67 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können ausschließlich bei konsolidierten Abschlüssen vorschreiben oder zulassen, daß alle Erträge aus und alle Aufwendungen für Kapitalanlagen in der nicht versicherungstechnischen Rechnung ausgewiesen werden, auch wenn diese Erträge und Aufwendungen mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in solchen Fällen vorschreiben oder zulassen, daß ein Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft zugeführt wird.

---

Zitiervorschlag: Art 67 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/67

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
