Bis zu einer späteren Koordinierung gelten in den Mitgliedstaaten, die die Bildung einer Schwankungsrückstellung verlangen, die einzelstaatlichen Bestimmungen für deren Berechnung.
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Bis zu einer späteren Koordinierung gelten in den Mitgliedstaaten, die die Bildung einer Schwankungsrückstellung verlangen, die einzelstaatlichen Bestimmungen für deren Berechnung.