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Art 54 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Allgemeinen Versicherungsgeschäft sind die abgegrenzten Abschlußaufwendungen auf einer Bemessungsgrundlage zu ermitteln, die mit der für die Beitragsüberträge vorgesehenen Bemessung vereinbar ist.

In der Lebensversicherung hingegen kann die Berechnung der abzugrenzenden Abschlußaufwendungen in die nach Artikel 59 vorzunehmende „versicherungsmathematische Berechnung“ eingehen.