Artikel 39 der Richtlinie 78/660/EWG findet Anwendung auf die unter den Aktivposten E I, II und III sowie F II in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.
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Artikel 39 der Richtlinie 78/660/EWG findet Anwendung auf die unter den Aktivposten E I, II und III sowie F II in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.