Werden Kapitalanlagen nach dem Zeitwert bewertet, so findet Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 78/660/EWG vorbehaltlich der Artikel 31 und 44 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.
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Werden Kapitalanlagen nach dem Zeitwert bewertet, so findet Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 78/660/EWG vorbehaltlich der Artikel 31 und 44 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.