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# Art 42 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 2 und 9

Nichtversicherungstechnische Rechnung: Posten III 3 und 5

Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen

(1) Sämtliche Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen sind, soweit sie das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreffen, in der nichtversicherungstechnischen Rechnung auszuweisen.

(2) Bei Unternehmen, die die Lebensversicherung betreiben, sind die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen.

(3) Bei Unternehmen, die sowohl die Lebensversicherung als auch das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreiben, sind die Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen, soweit sie unmittelbar mit dem Lebensversicherungsgeschäft zusammenhängen, in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft auszuweisen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Angabe von Anlageerträgen und -aufwendungen nach ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung vorschreiben oder zulassen und zu diesem Zweck gegebenenfalls neue Posten in der versicherungstechnischen Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft analog zu den entsprechenden Posten der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft vorsehen.

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Zitiervorschlag: Art 42 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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