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# Art 40 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 7 a)

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 8 a)

Abschlußaufwendungen

Unter „Abschlußaufwendungen“ sind die durch den Abschluß eines Versicherungsvertrags anfallenden Aufwendungen zu erfassen. Sie umfassen sowohl unmittelbar zurechenbare Aufwendungen wie Abschlußprovision, Aufwendungen für die Anlegung der Versicherungsakte oder die Aufnahme des Versicherungsvertrags in den Versicherungsbestand als auch mittelbare wie die allgemeinen Werbeaufwendungen oder die Büroaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung entstehen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Verlängerungsprovisionen unter Posten I 7 c) oder II 8 c) ausgewiesen werden.

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Zitiervorschlag: Art 40 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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