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# Art 39 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 6

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 7

Aufwendungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen für eigene Rechnung

Die erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattungen umfassen die zu Lasten des Geschäftsjahres an Versicherungsnehmer und andere Begünstigte erfolgten Zahlungen oder Beträge, die diesen zustehen oder zu ihren Gunsten zurückgestellt wurden, einschließlich der Beträge, die zur Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen dienen, sofern sie aus den Überschüssen oder Gewinnen des Gesamtgeschäfts oder eines Geschäftsbereichs stammen, abzüglich der in früheren Jahren zurückgestellten und nicht mehr erforderlichen Beträge.

Die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen umfassen derartige Beträge insoweit, als sie eine Teilrückerstattung von Beiträgen aufgrund des Verlaufs einzelner Verträge darstellen.

Erreichen die erfolgsabhängigen oder die erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen einen größeren Umfang, so sind sie im Anhang getrennt anzugeben.

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Zitiervorschlag: Art 39 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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