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# Art 38 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 4

Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 5

Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung

(1) Die Aufwendungen für Versicherungsfälle umfassen die im Geschäftsjahr für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen zuzüglich der Rückstellung für noch nicht abgewikkelte Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres abzüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des Geschäftsjahres.

Diese Beträge umfassen auch Rentenzahlungen, Rückkäufe, Schadensreserveeintritte und -austritte von zedierenden Versicherungsunternehmen und von Rückversicherern, externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen sowie die unter Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe a) fallenden Spätschäden.

Erstattungsleistungen aufgrund von Regressen und Provenues im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe d) sind abzuziehen.

(2) Ist die Differenz aus

— dem Betrag der zu Beginn des Geschäftsjahres bestehenden Rückstellung für in früheren Geschäftsjahren eingetretene und noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und

— den Beträgen, die während des Geschäftsjahres für in früheren Geschäftsjahren eingetretene Versicherungsfälle bezahlt werden, sowie dem Betrag der am Ende des Geschäftsjahres für solche noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle bestehenden Rückstellung

erheblich, so ist sie nach Art und Höhe im Anhang zu erläutern.

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Zitiervorschlag: Art 38 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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