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# Art 33 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben für die Gewinn- und Verlustrechnung die in Artikel 34 vorgesehene Gliederung vor.

(2) Die versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft ist für die unter die Richtlinie 72/239/EWG fallenden Zweige der Direktversicherung und die entsprechenden Zweige der Rückversicherung zu verwenden.

(3) Die versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft ist für die unter die Richtlinie 79/267/EWG fallenden Zweige der Direktversicherung und die entsprechenden Zweige der Rückversicherung zu verwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten können zulassen oder vorschreiben, daß die Unternehmen, welche ausschließlich die Rückversicherung betreiben, für die Gesamtheit der betriebenen Zweige die versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Geschäft verwenden. Das gilt auch für Unternehmen, die das Direktversicherungsgeschäft beschränkt auf das Allgemeine Versicherungsgeschäft betreiben und daneben das Rückversicherungsgeschäft.

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Zitiervorschlag: Art 33 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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