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Art 27 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Passiva: Posten C 2

Deckungsrückstellung

Die Deckungsrückstellung umfaßt den versicherungsmathematisch errechneten Wert der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens einschließlich der bereits zugeteilten Überschußanteile abzüglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Beiträge.