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# Art 26 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Passiva: Posten C 6

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Dieser Posten umfaßt unter anderem die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft, das heißt den Betrag, der zusätzlich zu den Beitragsüberträgen für nach dem Ende des Geschäftsjahres von dem Versicherungsunternehmen zu tragende Risiken zurückgestellt wurde, um allen über die entsprechenden Beitragsüberträge und etwaige Beitragsforderungen aus diesen Verträgen hinausgehenden Aufwendungen für Versicherungsfälle und Verwaltungsaufwendungen Rechnung zu tragen. Der Betrag der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft kann jedoch den Beitragsüberträgen im Sinne von Artikel 25 hinzugerechnet und unter dem Passivposten C 1 ausgewiesen werden, wenn dies in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Erreicht die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft einen größeren Umfang, so ist sie entweder in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

Wird von der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so umfaßt dieser Posten auch die Alterungsrückstellung.

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Zitiervorschlag: Art 26 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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