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# Art 25 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Passiva: Posten C 1

Beitragsüberträge

Beitragsüberträge umfassen den Teil der Bruttobeiträge, der dem folgenden Geschäftsjahr bzw. den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist. Im Falle der Lebensversicherung können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Harmonisierung zulassen oder verlangen, daß die Beitragsüberträge unter dem Passivposten C 2 ausgewiesen werden.

Umfaßt der Posten C 1 gemäß Artikel 26 auch den Betrag der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft, so lautet die Bezeichnung des Postens: „Beitragsüberträge und Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft“. Erreicht die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft einen größeren Umfang, so ist sie entweder in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

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Zitiervorschlag: Art 25 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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