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# Art 24 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Passiva: Posten C 1 b), 2 b), 3 b), 4 b), 6 b) und D b)

Anteil für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft

(1) Die Rückversicherungsanteile umfassen die tatsächlichen oder geschätzten Beträge, um die sich die Bruttobeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund vertraglicher Abmachungen mit Rückversicherern mindern.

(2) Die Rückversicherungsanteile an den Beitragsüberträgen werden nach den Methoden des Artikels 57 oder nach den Bestimmungen des Rückversicherungsvertrags berechnet.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben bzw. zulassen, daß Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft als Aktiva ausgewiesen werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so werden die Beträge unter einem Aktivposten D a) „Anteil des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den versicherungstechnischen Rückstellungen“ mit folgender Untergliederung ausgewiesen:

1. Beitragsüberträge.

2. Deckungsrückstellung.

3. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle.

4. Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (sofern sie nicht unter Nummer 2 auszuweisen ist).

5. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen.

6. Versicherungstechnische Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

Abweichend von Artikel 5 können diese Posten nicht zusammengefaßt werden.

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Zitiervorschlag: Art 24 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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