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# Art 22 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Falls ein Mitgliedstaat zuläßt, daß die Bilanz eines Unternehmens Vermögenswerte umfaßt, deren Aufteilung auf die Versicherungsnehmer und auf die Aktionäre zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages noch nicht festgelegt war, werden diese Beträge auf der Passivseite der Bilanz unter einem Posten B a) „Fonds für spätere Zuweisungen“ gebucht.

Die Zu- und Abgänge dieses Postens erfolgen über einen Posten II 12 a) „Zuweisungen an den oder Entnahmen aus dem Fonds für spätere Zuweisungen“ der Gewinn- und Verlustrechnung.

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Zitiervorschlag: Art 22 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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