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Art 20 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Passiva: Posten A IV

Rücklagen

Der Posten „Rücklagen“ enthält alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passivposten A IV im einzelnen aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung. Die Mitgliedstaaten können weitere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfaßten Rechtsformen von Versicherungsunternehmen erforderlich ist.

Die Rücklagenarten sind in den Bilanzen der Versicherungsunternehmen einzeln als Unterposten zu Passivposten A IV auszuweisen, außer der Neubewertungsrücklage, die unter dem Passivposten A III ausgewiesen wird.