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# Art 14 RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aktiva: Posten C IV

Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft

In der Bilanz von Rückversicherung betreibenden Unternehmen handelt es sich hierbei um Forderungen an Vorversicherer in Höhe der bei diesen oder Dritten gestellten oder vom Vorversicherer einbehaltenen Sicherheiten.

Diese Forderungen dürfen weder mit anderen Forderungen des Rückversicherers an den Vorversicherer zusammengefaßt noch mit Verbindlichkeiten des Rückversicherers beim Vorversicherer aufgerechnet werden.

Die bei einem Vorversicherer oder Dritten hinterlegten Wertpapiere, die im Eigentum des Rückversicherers verbleiben, sind bei diesem unter dem jeweils in Frage kommenden Kapitalanlageposten auszuweisen.

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Zitiervorschlag: Art 14 RL 91/674/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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