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# Art 16 RL 91/271/EWG

RL 91/271/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ( 5 )sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die zuständigen Behörden oder Stellen alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm in ihrem Zuständigkeitsbereich veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten leiten diese Berichte unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung an die Kommission weiter.

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Zitiervorschlag: Art 16 RL 91/271/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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