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# Art 12 RL 91/271/EWG

RL 91/271/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

(2) Die zuständigen Behörden oder Stellen tragen dafür Sorge, daß das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis unterzogen wird.

(3) Die Regelungen und/oder Erlaubnisse gemäß Absatz 2 für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen aus Gemeinden von 2 000 bis 10 000 EW hinsichtlich von Einleitungen in Binnengewässer und in Ästuare und aus Gemeinden mit mehr als 10 000 EW hinsichtlich aller Einleitungen müssen Bedingungen enthalten, die den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Die Regelungen und/oder Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

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Zitiervorschlag: Art 12 RL 91/271/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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