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Art 3a RL 89/665/EWG — Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz

RL 89/665/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bekanntmachung nach Artikel 2d Absatz 4 zweiter Gedankenstrich, deren Format von der Kommission nach dem in Artikel 3b Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt wird, enthält folgende Angaben:

a) Name und Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers,

b) Beschreibung des Vertragsgegenstands,

c) Begründung der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben,

d) Name und Kontaktdaten des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten die Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, und

e) gegebenenfalls jede andere vom öffentlichen Auftraggeber für sinnvoll erachtete Angabe.