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Art 7 RL 88/361/EWG

RL 88/361/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bemühen sich die Mitgliedstaaten, in dem Verfahren, das sie auf die Transfers im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehr mit Drittländern anwenden, den gleichen Liberalisierungsgrad wie bei Transaktionen mit den Gebietsansässigen der anderen Mitgliedstaaten zu erreichen.

Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 berühren nicht die Anwendung der einzelstaatlichen Regeln oder der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gegenüber Drittländern und insbesondere etwaige Gegenseitigkeitsbedingungen betreffend Niederlassungsgeschäfte, Erbringung finanzieller Dienstleistungen und Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten.

(2) Falls kurzfristige Kapitalbewegungen großen Umfangs aus oder nach Drittländern die interne oder externe monetäre oder finanzielle Lage der Mitgliedstaaten oder mehrerer von ihnen ernsthaft stören oder schwerwiegende Spannungen in den Wechselkursbeziehungen in der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und Drittländern verursachen, beraten die Mitgliedstaaten über alle Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Abhilfe der aufgetretenen Schwierigkeiten zu treffen sind. Diese Beratungen erfolgen im Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und im Währungsausschuß auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats.