(1) Im Falle von kurzfristigen Kapitalbewegungen von außergewöhnlichem Umfang, die starke Spannungen auf den Devisenmärkten hervorrufen und die die Durchführung der Geld- und Devisenpolitik eines Mitgliedstaats ernstlich stören, insbesondere mit der Folge beträchtlicher Veränderungen der binnenwirtschaftlichen Liquidität, kann die Kommission nach Anhörung des Währungsausschusses und des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken diesen Mitgliedstaat ermächtigen, gegenüber den in Anhang II aufgeführten Kapitalbewegungen die Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Modalitäten sie festlegt.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann die vorstehend genannten Schutzmaßnahmen erforderlichenfalls wegen ihrer Dringlichkeit selbst treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten. Die Kommission beschließt nach Anhörung des Währungsausschusses und des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken, ob der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen beibehalten kann oder ob er sie ändern oder aufheben muß.
(3) Die von der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 gefaßten Beschlüsse können vom Rat mit qualifizierter Mehrheit aufgehoben oder geändert werden.
(4) Die Anwendungsdauer der im Rahmen dieses Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen darf sechs Monate nicht überschreiten.
(5) Der Rat prüft vor dem 31. Dezember 1992 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und nach Stellungnahme des Währungsausschusses und des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken, ob die Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich ihres Grundsatzes und ihrer Modalitäten weiterhin den Erfordernissen entsprechen, für die sie vorgesehen waren.