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# Art 2 RL 88/361/EWG

RL 88/361/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und den Währungsausschuß sowie die Kommission über die Maßnahmen zur Steuerung der Bankenliquidität, die sich besonders auf die von Kreditinstituten mit Gebietsfremden getätigten Kapitaltransaktionen auswirken; die Unterrichtung erfolgt spätestens bei Inkrafttreten der Maßnahmen.

Diese Maßnahmen sind auf das zur internen geldpolitischen Steuerung notwendige Maß zu begrenzen. Der Währungsausschuß und der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken geben hierzu Stellungnahmen für die Kommission ab.

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Zitiervorschlag: Art 2 RL 88/361/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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