Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken und den Währungsausschuß sowie die Kommission über die Maßnahmen zur Steuerung der Bankenliquidität, die sich besonders auf die von Kreditinstituten mit Gebietsfremden getätigten Kapitaltransaktionen auswirken; die Unterrichtung erfolgt spätestens bei Inkrafttreten der Maßnahmen.
Diese Maßnahmen sind auf das zur internen geldpolitischen Steuerung notwendige Maß zu begrenzen. Der Währungsausschuß und der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken geben hierzu Stellungnahmen für die Kommission ab.