(1) Der Anspruch auf Provision erlischt nur, wenn und soweit
- feststeht, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Unternehmer nicht ausgeführt wird, und
- die Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
(2) Vom Handelsvertreter bereits empfangene Provisionen sind zurückzuzahlen, falls der Anspruch darauf erloschen ist.
(3) Vom Absatz 1 darf nicht durch Vereinbarungen zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.