Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die Angaben nach den Artikeln 5 und 6 gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.
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Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die Angaben nach den Artikeln 5 und 6 gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.