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Art 7 RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die Angaben nach den Artikeln 5 und 6 gesondert in der Reihenfolge der betreffenden Posten im Anhang erfolgen.