Ein Mitgliedstaat braucht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Richtlinie 84/253/EWG ( 10 ) auf öffentliche Sparkassen nicht anzuwenden, sofern die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 der bezeichneten Richtlinie genannten Unterlagen dieser Kreditinstitute einer für diese Sparkassen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie bestehenden Prüfungsstelle vorbehalten ist, deren Leiter mindestens die in den Artikeln 3 bis 9 der Richtlinie 84/253/EWG genannten Voraussetzungen erfüllt.