nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 38 RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bis zu einer späteren Koordinierung müssen die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 37 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, und können die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, die Schaffung eines Passivpostens 6 A in der Bilanz mit der Bezeichnung „ ►C1 Fonds ◄ für allgemeine Bankrisiken“ zulassen. Dieser Posten umfaßt die Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist.

(2) Der Saldo der Zuweisungen zu und Entnahmen von dem „Fonds für allgemeine Bankrisiken“ ist ◄ gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen.

---

Zitiervorschlag: Art 38 RL 86/635/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/38

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
