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# Art 36 RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Falls börsenfähige Wertpapiere, die nicht die Eigenschaft von Finanzanlagen haben, mit ihren Anschaffungskosten bilanziert werden, geben die Kreditinstitute im Anhang den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Kosten und dem höheren Marktwert am Bilanzstichtag an.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen oder vorschreiben, daß diese börsenfähigen Wertpapiere zum höheren Marktwert am Bilanzstichtag bilanziert werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert ist im Anhang anzugeben.

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Zitiervorschlag: Art 36 RL 86/635/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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