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# Art 27 RL 86/635/EWG — Vertikale Gliederung

RL 86/635/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Zinserträge und ähnliche Erträge, darunter: aus festverzinslichen Wertpapieren.

2. Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen.

3. Erträge aus Wertpapieren: a) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren; b) Erträge aus Beteiligungen; c) Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen.

4. Provisionserträge.

5. Provisionsaufwendungen.

6. Ertrag/Aufwand aus Finanzgeschäften.

7. Sonstige betriebliche Erträge.

8. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen: a) Personalaufwand, darunter: — Löhne und Gehälter, — Soziale Aufwendungen, ►C1 darunter ◄ für Altersversorgung; ▼C1 b) sonstige Verwaltungsaufwendungen. ▼B

9. Wertberichtigungen auf die in den Aktivposten 9 und 10 enthaltenen Vermögenswerte.

10. Sonstige betriebliche Aufwendungen.

11. Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken.

12. Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen und aus Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken.

13. Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen.

14. Erträge aus Wertberichtigungen auf Wertpapiere, die wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen.

15. Steuern auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit.

16. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit nach Steuern.

17. Außerordentliche Erträge.

18. Außerordentliche Aufwendungen.

19. Außerordentliches Ergebnis.

20. Steuern auf das außerordentliche Ergebnis.

21. Außerordentliches Ergebnis nach Steuern.

22. Sonstige Steuern, soweit nicht unter obigen Posten enthalten.

23. Ergebnis des Geschäftsjahres.

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Zitiervorschlag: Art 27 RL 86/635/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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