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# Art 24 RL 86/635/EWG — Posten 1 unter dem Strich — Eventualverbindlichkeiten

RL 86/635/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hier sind alle Geschäfte zu erfassen, bei denen das Institut die Verpflichtungen eines Dritten übernommen hat.

Im Anhang sind Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts von Bedeutung ist.

Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln sind nur zu erfassen, wenn die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen. Das gleiche gilt für Akzepte außer eigenen Akzepten.

Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten umfassen alle für Dritte eingegangenen Garantieverpflichtungen und alle als Sicherheit für Verbindlichkeiten Dritter dienenden Vermögensgegenstände, insbesondere Bürgschaften und unwiderrufliche Kreditbriefe.

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Zitiervorschlag: Art 24 RL 86/635/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/24

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