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Art 23 RL 86/635/EWG — Passivposten 11 — Rücklagen

RL 86/635/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hier sind alle in Artikel 9 der Richtlinie 78/660/EWG unter Passiva A IV aufgeführten Rücklagenarten in der dort gegebenen Abgrenzung auszuweisen. Zusätzlich dazu können die Mitgliedstaaten andere Arten von Rücklagen vorschreiben, sofern dies im Hinblick auf die von der Richtlinie 78/660/EWG nicht erfaßten Rechtsformen von Kreditinstituten erforderlich ist.

Die Rücklagen nach Absatz 1 sind in den Bilanzen der Kreditinstitute einzeln als Unterposten zu Passivposten 11 auszuweisen, außer der Neubewertungsrücklage, die in Passsivposten 12 ausgewiesen wird.