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Art 21 RL 86/635/EWG — Passivposten 8 — Nachrangige Verbindlichkeiten

RL 86/635/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten vertragsgemäß im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen, sind die betreffenden Verbindlichkeiten in Passivposten 8 auszuweisen.