(1) Dieser Posten enthält sowohl Schuldverschreibungen als auch diejenigen Verbindlichkeiten, für die übertragbare Urkunden ausgestellt sind, insbesondere „certificates of deposit“, „bons de caisse“ und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
(2) Als eigene Akzepte gelten nur Akzepte, die vom Kreditinstitut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger („Bezogener“) ist.