(1) Hier sind Schuldverschreibungen und andere börsenfähige festverzinsliche Wertpapiere auszuweisen, die ◄ von Kreditinstituten, anderen Unternehmen oder von öffentlichen Stellen emittiert wurden; Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen sind jedoch nur insoweit einzubeziehen, als sie nicht in Aktivposten 2 auszuweisen sind.
(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, etwa an einen Interbankzinssatz oder an einen Eurogeldmarktsatz, gebunden ist.
(3) Im Darunterposten zu Aktivposten 5 b) ◄ dürfen nur die angekauften, börsenfähigen eigenen Schuldverschreibungen ausgewiesen werden.