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# Art 6 RL 83/182/EWG — Steuerbefreiung bei vorübergehender Einfuhr von Reitpferden bei Ausflügen zu Pferd

RL 83/182/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der vorübergehenden Einfuhr von Reitpferden gewährt jeder Mitgliedstaat eine auf drei Monate befristete Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen:

a) Das Reitpferd muß zum Zweck eines Ausritts mit seinem Reiter und/oder im Laufe eines solchen Ausritts in das Gebiet des Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr gelangen. Die Mitgliedstaaten können die Einfuhr von Pferden, die auf Fahrzeugen durch in diesen Staaten ansässige Personen erfolgt, von der Befreiung ausschließen.

b) Die Befreiung muß spätestens im Zeitpunkt des Eintritts in das Gebiet des Mitgliedstaats der vorübergehenden Einfuhr beantragt werden. Wird der Antrag vor dem Zeitpunkt der vorübergehenden Einfuhr gestellt, so kann der Reiter davon befreit werden, die Grenze zum Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr an einem Grenzposten zu überschreiten.

c) Das Reitpferd darf im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder vermietet oder verliehen noch an einen Dritten veräußert werden; es darf dort nicht zu anderen Zwecken als für den Ausritt verwendet werden.

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Zitiervorschlag: Art 6 RL 83/182/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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