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# Art 8 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderungsregelung für Betriebsinhaber, deren Anträge und Entwicklungspläne genehmigt worden sind, umfaßt folgende Maßnahmen:

a) die vorrangige Bereitstellung freigesetzter Flächen unter den Bedingungen der Richtlinie des Rates vom 17. April 1972;

b) Beihilfen in Form von Zinsvergütungen für die zur Durchführung des Entwicklungsplans notwendigen Investitionen mit Ausnahme der Aufwendungen für den Kauf

— von Land,

— von lebenden Schweinen und lebendem Geflügel sowie von zur Erzeugung von Kalbfleisch bestimmten Kälbern.

Beim Kauf von Lebendvieh darf nur der im Entwicklungsplan vorgesehene erste Erwerb berücksichtigt werden;

c) Bürgschaften für aufgenommene Darlehen nebst Zinsen, soweit keine ausreichenden dinglichen und persönlichen Sicherheiten vorhanden sind.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Zinsvergütung wird für die Gesamthöhe des aufgenommenen Darlehens mit Ausnahme des Teiles des Darlehens, der 72 538 ECU (Lw) je Vollarbeitskraft und 217 612 ECU (Lw) je Betrieb überschreitet, gewährt. Die Mitgliedstaaten können jedoch niedrigere Höchstbeträge festlegen. Sie beträgt höchstens 5 % bei einer Dauer von grundsätzlich 15 Jahren, die jedoch von den Mitgliedstaaten für Immobilien auf 20 Jahre und für andere Investitionen auf 10 Jahre festgesetzt werden kann. Der zu Lasten des Begünstigten verbleibende Zinssatz muß mindestens 3 % betragen. Die Mitgliedstaaten können diese Beihilfe ganz oder teilweise in Form einer gleichwertigen Kapitalbeihilfe oder späterer Amortisierungen gewähren; diese beiden Formen der Beihilfe können auch miteinander kombiniert werden.

Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages einen Mitgliedstaat ermächtigen, für einen bestimmten Zeitraum

— Zinsvergütungen von mehr als 5 % zu gewähren, wenn die Kapitalmarktlage des Mitgliedstaats dies rechtfertigt;

— die Mindestbelastung des Begünstigten in bestimmten Gebieten auf 2 % herabzusetzen.

(3) Die Mitgliedstaaten können jungen Landwirten, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die binnen fünf Jahren nach der erstmaligen Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes den Bedingungen des Artikels 2 entsprechen, eine Sonderbeihilfe gewähren.

Die Sonderbeihilfe beträgt höchstens 10 % des in dem Entwicklungsplan vorgesehenen und gemäß Absatz 1 förderungsfähigen Investitionsvolumens, darf jedoch 7 254 ECU (Lw) nicht übersteigen.

Führen zwei oder mehr junge Landwirte, die den Bedingungen des Unterabsatzes 1 entsprechen, einen Entwicklungsplan gemeinsam durch, so darf die Sonderbeihilfe 10 881 ECU (Lw) nicht übersteigen.

Die Sonderbeihilfe wird in Form einer Kapitalbeihilfe gewährt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch ermächtigt, auch eine andere Beihilfeform anzuwenden.

Die Sonderbeihilfe kann in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

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Zitiervorschlag: Art 8 RL 72/159/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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