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# Art 4 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der in Artikel 2 Buchstabe d) genannte Entwicklungsplan soll zeigen, daß bei seinem Abschluß der sich modernisierende Betrieb in der Lage ist — grundsätzlich für eine oder zwei Vollarbeitskräfte —, zumindest ein Arbeitseinkommen zu erbringen, das dem in außerlandwirtschaftlichen Berufen in dem betreffenden Gebiet erzielten Einkommen vergleichbar ist.

(2) Unter vergleichbarem Arbeitseinkommen im Sinne von Absatz 1 ist der durchschnittliche Bruttolohn außerlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer zu verstehen, von dem die Mitgliedstaaten einen allgemeinen Berichtigungsabschlag von 5 % abziehen können.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Unterschiede zwischen der für landwirtschaftliche und der für außerlandwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehenden Regelung auf dem Gebiet der Sozialversicherung berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sind außerdem ermächtigt, auf Antrag des Betriebsinhabers Entwicklungspläne zu genehmigen, deren Einkommensziel nur 90 % des gemäß diesem Absatz festgesetzten vergleichbaren Arbeitseinkommens ausmacht.

(3) Für den Nachweis, daß der sich modernisierende Betrieb in der Lage sein wird, das in Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, ist das beim Abschluß des Entwicklungsplans zu erreichende Arbeitseinkommen zu vergleichen mit

— dem vergleichbaren Arbeitseinkommen im Sinne von Absatz 2

— oder

— dem Arbeitseinkommen des als Bezugsgröße gewählten Betriebes, dessen Arbeitseinkommen zum Zeitpunkt des Antrags dem vergleichbaren Einkommen im Sinne von Absatz 2 gleichwertig ist.

(4) Die Mitgliedstaaten

a) bestimmen

— die Mindestzahl der Vollarbeitskräfte unter Berücksichtigung der Art der Erzeugung und der sich daraus ergebenden Arbeitsbedingungen,

— die angemessene Verzinsung des in dem Betrieb investierten Kapitals. Die Mitgliedstaaten können zu dem Arbeitseinkommen aus dem Betrieb den Teil der Verzinsung des Eigenkapitals, der 3,5 % überschreitet, hinzurechnen,

— das in Absatz 1 genannte Modernisierungsziel nach Maßgabe der Laufzeit des Entwicklungsplans,

— die Bedingungen der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 3;

b) können einen Höchstprozentsatz des nach Abschluß des Betriebsentwicklungsplans zu erzielenden Arbeitseinkommens festlegen, der aus Einkommen gebildet werden kann, die aus außerlandwirtschaftlicher Tätigkeit stammen, sofern das aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammende Arbeitseinkommen zumindest dem vergleichbaren Arbeitseinkommen für eine Vollarbeitskraft entspricht; dieser Höchstprozentsatz darf 20 % nicht übersteigen.

(5) Bei Abschluß des Plans muß das in den Absätzen 2 und 3 genannte Einkommen erreichbar sein, ohne daß die jährliche Arbeitszeit 2 300 Stunden übersteigt. Außerdem kann das Einkommen aus dem forstwirtschaftlichen Teil des Betriebs in das Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit einbezogen werden.

(6) Die Verwirklichung der Ziele des Entwicklungsplans kann sich über höchstens sechs Jahre erstrecken. Jedoch können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 18 ermächtigt werden, in bestimmten Gebieten oder für junge Landwirte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die binnen fünf Jahren nach der erstmaligen Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes einen Entwicklungsplan aufstellen, einen längeren Zeitraum festzulegen, der jedoch neun Jahre nicht überschreiten darf.

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Zitiervorschlag: Art 4 RL 72/159/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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