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Art 24 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten können ergänzende Bedingungen für die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Beihilfemaßnahmen festlegen.