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# Art 22 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor dem 1. August eines jeden Jahres werden die in Kraft befindlichen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Maßnahmen, die sich auf diese Richtlinie beziehen, im Rahmen eines Jahresberichts geprüft, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt und für den die Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen Angaben übermitteln.

Der Rat beurteilt die Ergebnisse dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung des Tempos der für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik notwendigen strukturellen Entwicklung, der Auswirkungen auf die Produktionsziele der Gemeinschaft, der Auswirkungen auf eine harmonische Entwicklung der Regionen der Gemeinschaft sowie der finanziellen Auswirkungen der in Frage stehenden Maßnahmen.

Der Rat erläßt gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages die notwendigen Bestimmungen.

(2) Zur Verwirklichung der Produktionsziele der Gemeinschaft kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages auf bestimmten Sektoren diese Richtlinie ändern oder ergänzen sowie ihre Anwendung aussetzen.

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Zitiervorschlag: Art 22 RL 72/159/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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