(1) Die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen können für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft nur in Betracht kommen, wenn die sie betreffenden Rechtsvorschriften Gegenstand einer befürwortenden Entscheidung gemäß Artikel 18 gewesen sind.
(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf erstattungsfähige Ausgaben, die sich aus Beihilfen ergeben, deren Gewährung nach dem Tage des Wirksamwerdens dieser Richtlinie beschlossen wurde.