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# Art 18 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den gemäß Artikel 17 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 4 mitgeteilten Vorschriften prüft die Kommission, ob im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 genannten gemeinsamen Maßnahme erfüllt sind. Binnen zwei Monaten nach der Mitteilung unterbreitet der Vertreter der Kommission, nachdem der Ausschuß des EAGFL zu den finanziellen Aspekten gehört worden ist, dem Ständigen Agrarstrukturausschuß einen Entwurf einer diesbezüglichen Entscheidung.

(2) Der Ständige Agrarstrukturausschuß nimmt innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande. Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erläßt die Entscheidung. Entspricht diese jedoch nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so wird sie dem Rat alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung ihrer Entscheidung bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages binnen einem Monat anders entscheiden.

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Zitiervorschlag: Art 18 RL 72/159/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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