Die Gesamtheit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stellt eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 dar.
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Die Gesamtheit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stellt eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 dar.