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# Art 13 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Förderung der Modernisierung von Betrieben im Sinne des Artikels 2 im Rahmen der Flurbereinigung, einschließlich Folgemaßnahmen, und der Bewässerungsmaßnahmen gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

— sie führen ein besonderes System einzelstaatlicher Beihilfen ein, das zusätzliche Anreize für die Modernisierung der in den Artikeln 2 und 4 genannten Betriebe sowie für die Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit enthält,

— oder

— sie passen die Beihilfen für die gemeinschaftlichen Neuordnungsmaßnahmen an, um die Flurbereinigungs- und Bewässerungsmaßnahmen zu fördern, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen.

(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben für die Flurbereinigung, einschließlich Folgemaßnahmen, und die Bewässerungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls an den zusätzlichen Anreizen im Sinne von Absatz 1 erster Gedankenstrich unter der Bedingung, daß nach Abschluß der Flurbereinigung oder der Bewässerung mindestens 40 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche von Betrieben bewirtschaftet werden, deren Entwicklungsplan genehmigt worden ist, oder 70 % dieser Fläche von Betrieben bewirtschaftet werden, die den Entwicklungszielen nach Artikel 4 Absatz 1 entsprechen.

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Zitiervorschlag: Art 13 RL 72/159/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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