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# Art 12 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten gewähren Betriebshelferdiensten sowie Zusammenschlüssen für die rationellere gemeinschaftliche Nutzung landwirtschaftlicher Investitionsgüter oder für die gemeinschaftliche Bewirtschaftung auf Antrag eine Starthilfe als Beitrag zu ihren Verwaltungskosten.

Die Höhe dieser Beihilfe wird innerhalb einer Schwankungsbreite von 2 500 Rechnungseinheiten bis 7 500 Rechnungseinheiten unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten und der Art der gemeinschaftlichen Tätigkeit festgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen die Rechtsform dieser Betriebshelferdienste und Zusammenschlüsse sowie die Bedingungen der Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern fest.

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Zitiervorschlag: Art 12 RL 72/159/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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