Sieht der Betriebsentwicklungsplan eine schwerpunktmäßige Ausrichtung auf die Rindfleisch- oder Schaffleischproduktion vor, so wird zusätzlich zu den in Artikel 8 aufgeführten Förderungsmaßnahmen eine Ausrichtungsprämie gewährt. Diese Prämie wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages vor dem 15. September 1972 festgesetzt.
TITEL II
Andere Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe