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# Art 1 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Schaffung der strukturellen Voraussetzungen für eine merkliche Verbesserung der Einkommen und der Arbeits- und Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft führen die Mitgliedstaaten eine selektive Regelung zur Förderung entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ein, die darauf abzielt, die Bewirtschaftung und Entwicklung dieser Betriebe unter rationellen Bedingungen zu begünstigen.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages zu erlassenden allgemeinen Bestimmungen

— den Betrag der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen finanziellen Anreize innerhalb der dort angegebenen Grenzen sowie den Betrag der in Artikel 13 vorgesehenen finanziellen Anreize regional unterschiedlich festsetzen;

— in einigen Regionen die Gesamtheit oder einen Teil der in den Artikeln 8, 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Maßnahmen nicht anwenden.

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Zitiervorschlag: Art 1 RL 72/159/EWG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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